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Rentnerpaar sieht gemeinsam Unterlagen durch
Lohnsteuerhilfe für Rentner und Pensionäre

Steuererklärung im Ruhestand: Nachzahlungen vermeiden, Erstattung sichern.

Immer mehr Rentner und Pensionäre müssen eine Steuererklärung abgeben. Das Finanzamt kennt Ihre Rente bereits. Was es nicht kennt: Ihre Krankheitskosten, Ihre Haushaltshilfe, Ihre Spenden. Wir sorgen dafür, dass alles berücksichtigt wird und Sie keinen Cent zu viel zahlen.

KI-generiertes Symbolbild
Steuern im Ruhestand

Das holen wir für Sie raus

Die Rentenbezugsmitteilung liegt dem Finanzamt bereits vor. Ihre Ausgaben nicht. Genau dort liegt Ihr Sparpotenzial.

01

Besteuerungsanteil richtig ansetzen

Nur ein Teil Ihrer gesetzlichen Rente ist steuerpflichtig. Der Anteil hängt vom Jahr des Rentenbeginns ab und bleibt danach als fester Freibetrag bestehen. Wir prüfen, ob das Finanzamt ihn korrekt berücksichtigt, auch bei mehreren Renten oder Betriebsrenten.

02

Krankheits- und Pflegekosten

Zuzahlungen, Brille, Zahnersatz, Hörgerät, Medikamente, Fahrten zum Arzt, Pflegeheim oder ambulante Pflege: Diese Kosten zählen als außergewöhnliche Belastungen. Sie wirken, sobald sie Ihre zumutbare Eigenbelastung übersteigen, die vom Einkommen abhängt.

03

Haushaltshilfe und Handwerker

Reinigungskraft, Gartenpflege, Hausnotruf, Pflegedienst oder Handwerkerarbeiten in der eigenen Wohnung: 20 % der Arbeitskosten werden direkt von der Steuer abgezogen. Voraussetzung ist eine Rechnung und die Überweisung, keine Barzahlung.

04

Behinderten-Pauschbetrag

Mit einem Grad der Behinderung steht Ihnen ein jährlicher Pauschbetrag zu, ohne dass Sie einzelne Kosten belegen müssen. Bei bestimmten Merkzeichen kommen eine Fahrtkostenpauschale und ggf. der Pflege-Pauschbetrag für pflegende Angehörige hinzu.

05

Versicherungen und Vorsorge

Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, die von der Rente einbehalten werden, sind Sonderausgaben. Dazu kommen Haftpflicht-, Unfall- oder Risikolebensversicherung, soweit der Höchstbetrag noch nicht ausgeschöpft ist.

06

Spenden und Kirchensteuer

Spenden an gemeinnützige Organisationen und Kirchen, Mitgliedsbeiträge förderungswürdiger Vereine sowie gezahlte Kirchensteuer mindern Ihr zu versteuerndes Einkommen. Bis zu einer Bagatellgrenze reicht der Kontoauszug als Nachweis.

Diese Unterlagen brauchen wir von Ihnen

Für Rentner und Pensionäre sind das in der Regel:

  • Rentenbescheid bzw. Rentenanpassungsmitteilung aller Renten (gesetzlich, Betriebsrente, private Rente, Riester)
  • Bei Pensionären: Bezügemitteilung bzw. Lohnsteuerbescheinigung der Versorgungsbezüge
  • Beitragsbescheinigung der Kranken- und Pflegeversicherung
  • Belege zu Krankheitskosten, Zuzahlungen, Brille, Zahnersatz, Hörgerät, Kur
  • Nachweise zu Pflegekosten oder Pflegeheim, Pflegegrad, Schwerbehindertenausweis
  • Rechnungen für Haushaltshilfe, Handwerker, Hausnotruf (inkl. Überweisungsnachweis)
  • Spendenquittungen, Kirchensteuer
  • Bei Mieteinnahmen oder Kapitalerträgen: Mietverträge, Abrechnungen, Steuerbescheinigungen der Bank
  • Letzter Steuerbescheid, ggf. Schreiben des Finanzamts zur Abgabeaufforderung

So läuft es ab

Wir klären zuerst, ob Sie überhaupt abgeben müssen und ob sich eine freiwillige Erklärung lohnt. Danach erstellen wir die Einkommensteuererklärung, sagen Ihnen vorab, ob eine Erstattung oder Nachzahlung zu erwarten ist, und reichen sie elektronisch beim Finanzamt ein. Sie brauchen kein ELSTER-Konto. Die Bearbeitung dauert in der Regel 2 bis 4 Wochen, nachdem alle Unterlagen vollständig vorliegen.

Und danach

Wir prüfen den Steuerbescheid, legen bei Fehlern Einspruch ein und kümmern uns um Rückfragen des Finanzamts. Bei Bedarf beantragen wir für Sie, dass künftig keine Erklärung mehr abgegeben werden muss, oder passen Vorauszahlungen an. Alles im Jahresbeitrag enthalten.

FAQ

Häufige Fragen von Rentnern und Pensionären

Kurz beantwortet. Für Ihren konkreten Fall sprechen wir persönlich.

Ja, wenn der steuerpflichtige Teil Ihrer Einkünfte über dem Grundfreibetrag liegt, der jährlich angepasst wird. Durch die Rentenerhöhungen der letzten Jahre rutschen viele Rentner erstmals in die Abgabepflicht, oft ohne es zu merken. Wir rechnen das für Sie durch, bevor das Finanzamt sich meldet.

Beratungsbefugnis

Passt die Mitgliedschaft zu Ihnen?

Als Lohnsteuerhilfeverein dürfen wir nach § 4 StBerG beraten, wenn Sie Einkünfte aus Renten, Versorgungsbezügen oder nichtselbstständiger Arbeit haben. Dazu dürfen Einnahmen aus Vermietung, Kapitalvermögen oder sonstige Einkünfte kommen, seit 2026 ohne Betragsgrenze.

Sie passen zu uns, wenn Sie

  • gesetzliche Rente, Betriebsrente, private Rente oder Pension beziehen
  • im Ruhestand noch als Arbeitnehmer oder im Minijob dazuverdienen
  • nebenbei vermieten oder Kapitalerträge haben – seit 2026 ohne Betragsgrenze
  • keine gewerblichen, selbstständigen oder land- und forstwirtschaftlichen Einkünfte und keine umsatzsteuerpflichtigen Umsätze haben

Nicht sicher? Wir klären das vor dem Beitritt in wenigen Minuten, gern auch am Telefon.

Dieses Jahr die Steuererklärung einfach abgeben. An uns.

Mitglied werden, Unterlagen einreichen, Bescheid prüfen lassen. Alles im Jahresbeitrag, keine versteckten Kosten.

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