1. Der Vorstand des Vereins besteht aus bis zu vier jeweils Alleinvertretungsberechtigten Mitgliedern, und zwar dem Vorsitzenden und bis zu drei stellv. Vorsitzenden. Er wird von der Mitglieder-Versammlung auf Vorschlag des Aufsichtsrates auf die Dauer von acht vollen Kalenderjahren gewählt. Bei nach gewählten Vorstandsmitgliedern endet das Mandat zu dem Zeitpunkt, wenn die Amtsdauer der vorher gewählten Vorstandsmitgliedern abgelaufen ist. Die Wiederwahl ist zulässig. 2. Die Bestellung des Vorstands und einzelner seiner Mitglieder kann nur aus wichtigem Grunde durch die Mitglieder-Versammlung auf Vorschlag des Aufsichtsrates widerrufen werden. Wichtige Gründe sind grobe Pflichtverletzungen oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung. 3. Im Innenverhältnis vertritt der Vorsitzende den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Bei dessen Verhinderung vertritt der 1. stellv. Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der 2. stellv. Vorsitzende und auch bei dessen Verhinderung der 3. stellv. Vorsitzende den Verein. Der Vorstand entscheidet durch Beschluss durch einfache Mehrheit. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend sind. Darunter müssen sich der Vorsitzende oder sein Stellvertreter befinden. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des amtierenden Vorsitzenden. Der Vorstand ist nicht von der Vorschrift des § 181 BGB befreit. Die §§ 664 bis 670 BGB finden für die Geschäftsführung des Vorstandes Anwendung. Der Vorstand ist insbesondere für folgende Aufgaben verantwortlich: a) die sachgemäße Ausübung der Hilfeleistung in Steuersachen durch die Beratungsstellenleiter und Mitarbeiter, b) Eröffnung von Beratungsstellen und Bestellung von Beratungsstellenleitern, c) Aufstellen von Arbeitsrichtlinien für Beratungsstellen, d) Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen, e) Mitteilung an die jeweils zuständige Oberfinanzdirektion über die Eröffnung oder Schließung einer Beratungsstelle, die Bestellung oder Abberufung eines Beratungsstellenleiters sowie Mitteilung der Personen, deren sich der Verein bei der Hilfeleistung in Steuersachen bedient, f) vollständige und fortlaufende Aufzeichnung sämtlicher Einnahmen und Ausgaben, g) Bestellung von Geschäftsprüfern innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung eines Geschäftsjahres. Zu Geschäftsprüfern können nur Personen und Gesellschaften bestellt werden, die nach § 3 StBerG zu unbeschränkter Hilfeleistung in Steuersachen befugt sind, h) Zuleitung des Prüfungsberichts an die zuständige Oberfinanzdirektion innerhalb eines Monats nach dessen Erhalt, spätestens jedoch 9 Monate nach Beendigung des Geschäftsjahres, i) schriftliche Bekanntgabe des wesentlichen Inhalts der Prüfungsfeststellungen an die Mitglieder innerhalb von sechs Monaten nach Erhalt des Prüfungsberichts, k) Vorbereitung und schriftliche Einberufung der Mitgliederversammlung innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe des wesentlichen Inhalts der Prüfungsfeststellungen an die Mitglieder und weiterer Mitgliederversammlungen nach § 10 Abs. 3 sowie Aufstellung ihrer Tagesordnung, l) Vorlage eines Geschäftsberichts über die Entwicklung und die Lage des Vereins im Geschäftsjahr an die Mitgliederversammlung, m) Verlegung des Sitzes des Vereins aus wichtigem Grund an einen anderen Ort im Tätigkeitsbereich des Vereins, n) Liquidation des Vereins. 4. Der Vorstand hat Anspruch auf eine angemessene Vergütung seiner Tätigkeit und auf Ersatz aller Aufwendungen, die ihm in Wahrnehmung der satzungsgemäßen Aufgaben entstanden sind. Das Nähere regelt ein Dienstvertrag.