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Steuertipp

Homeoffice absetzen: Pauschale oder Arbeitszimmer?

Wer zu Hause arbeitet, kann Steuern sparen – aber nicht jeder auf demselben Weg. Wir erklären, wann die Homeoffice-Pauschale reicht, wann sich das Arbeitszimmer lohnt und welche Nachweise das Finanzamt sehen will.

Die Homeoffice-Pauschale: 6 Euro pro Tag

Für jeden Kalendertag, an dem Sie Ihre berufliche Tätigkeit überwiegend in der Wohnung ausüben und keine erste Tätigkeitsstätte aufsuchen, können Sie 6 Euro als Werbungskosten ansetzen – höchstens 1.260 Euro im Jahr, also für maximal 210 Tage. Ein abgeschlossenes Arbeitszimmer ist nicht nötig; der Küchentisch genügt.

Wichtig: Die Pauschale zählt zu den Werbungskosten und wirkt sich erst aus, wenn Ihre gesamten Werbungskosten den Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 Euro übersteigen. Für Homeoffice-Tage entfällt in der Regel die Entfernungspauschale – beides am selben Tag geht nur, wenn Ihnen dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.

Das häusliche Arbeitszimmer: nur bei Mittelpunkt der Tätigkeit

Die Kosten eines häuslichen Arbeitszimmers können Sie nur noch abziehen, wenn es den Mittelpunkt Ihrer gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit bildet. Das ist typischerweise der Fall, wenn Sie den ganz überwiegenden Teil Ihrer Arbeit dort erledigen – nicht, wenn Sie drei Tage im Büro und zwei Tage zu Hause sind.

Voraussetzung ist außerdem ein abgeschlossener Raum, der nahezu ausschließlich beruflich genutzt wird. Ein Durchgangszimmer oder eine Arbeitsecke im Wohnzimmer erkennt das Finanzamt nicht an.

Liegt der Mittelpunkt vor, haben Sie die Wahl:

  • die tatsächlichen Kosten (anteilige Miete oder Gebäudeabschreibung, Nebenkosten, Strom, Heizung, Renovierung, Reinigung) oder
  • die Jahrespauschale von 1.260 Euro – ohne Einzelnachweise, gekürzt für Monate ohne Mittelpunkt.

Pauschale oder tatsächliche Kosten – was lohnt sich?

Die Jahrespauschale ist einfach und für viele ausreichend. Die tatsächlichen Kosten lohnen sich vor allem bei hoher Miete oder wenn das Zimmer vergleichsweise groß ist. Rechenweg: Fläche des Arbeitszimmers geteilt durch die gesamte Wohnfläche – dieser Anteil gilt für Miete, Nebenkosten und Energie.

Ein Beispiel: Bei 1.200 Euro Warmmiete im Monat und einem Arbeitszimmer, das 15 Prozent der Wohnfläche ausmacht, sind das bereits 2.160 Euro im Jahr – deutlich mehr als die Pauschale. Wir rechnen beide Varianten durch und setzen die günstigere an.

Arbeitsmittel: unabhängig vom Arbeitszimmer

Schreibtisch, Bürostuhl, Monitor, Laptop, Drucker, Fachliteratur: Arbeitsmittel setzen Sie unabhängig davon ab, ob Sie ein Arbeitszimmer haben oder die Homeoffice-Pauschale nutzen.

  • Anschaffungskosten bis 800 Euro netto (952 Euro brutto) ziehen Sie sofort in voller Höhe ab.
  • Teurere Gegenstände werden über die Nutzungsdauer abgeschrieben; Computer und Software dürfen im Anschaffungsjahr voll abgesetzt werden.
  • Bei gemischter Nutzung zählt nur der berufliche Anteil. Ist die berufliche Nutzung glaubhaft weit überwiegend, erkennt das Finanzamt in der Praxis oft den vollen Betrag an.

Telefon und Internet anteilig

Nutzen Sie Ihren privaten Anschluss oder Ihr Handy auch beruflich, ist der berufliche Anteil der Kosten absetzbar. Ohne Einzelnachweis akzeptiert das Finanzamt in der Regel pauschal 20 Prozent der Rechnungsbeträge, höchstens 20 Euro im Monat. Wer mehr geltend machen will, muss den beruflichen Anteil über einen repräsentativen Zeitraum von drei Monaten belegen.

Erstattet Ihr Arbeitgeber die Kosten steuerfrei, entfällt der Abzug in dieser Höhe.

Diese Nachweise sollten Sie sammeln

  • Eine Aufstellung der Homeoffice-Tage – Kalender, Zeiterfassung oder eine Bestätigung des Arbeitgebers reichen meist aus.
  • Bei tatsächlichen Arbeitszimmerkosten: Mietvertrag, Nebenkostenabrechnung, Energieabrechnungen, Grundriss mit Flächenangaben.
  • Rechnungen für Arbeitsmittel; bei Online-Käufen genügt die Rechnung aus dem Kundenkonto.
  • Telefon- und Internetrechnungen für mindestens drei Monate.

Belege müssen Sie nicht mehr mit der Erklärung einreichen, aber auf Anforderung vorlegen können. Bewahren Sie sie mindestens bis zur Bestandskraft des Bescheids auf.

Was wir für Sie übernehmen

Wir prüfen, ob bei Ihnen Pauschale oder Arbeitszimmer in Frage kommt, rechnen beide Varianten durch und tragen alle Werbungskosten korrekt ein. Fragt das Finanzamt nach, führen wir den Schriftverkehr und vertreten Sie bei Bedarf im Einspruch.

Hinweis: Die Beratung ist Mitgliedern im Rahmen des § 4 StBerG vorbehalten – also Arbeitnehmern, Rentnern, Pensionären und Beamten ohne gewerbliche oder selbstständige Einkünfte. Dieser Artikel ersetzt keine Beratung im Einzelfall.

FAQ

Häufige Fragen zum Homeoffice

Die Fragen, die uns Mitglieder zum Thema am häufigsten stellen.

Nein. Für denselben Zeitraum gilt entweder der Abzug für das häusliche Arbeitszimmer oder die Tagespauschale. Ein Wechsel ist nur möglich, wenn sich die Verhältnisse ändern – etwa wenn Sie im Laufe des Jahres ins Büro zurückkehren.

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