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Steuertipp

Der Steuerbescheid ist da – so prüfen Sie ihn

Nicht jeder Steuerbescheid stimmt mit der Erklärung überein – und nicht jede Abweichung ist berechtigt. Wir zeigen, worauf Sie beim Lesen achten müssen, wie lange Sie Zeit haben und wann sich ein Einspruch lohnt.

Erst die Erläuterungen lesen

Der wichtigste Teil des Bescheids steht meist auf den letzten Seiten: In den Erläuterungen begründet das Finanzamt, wo und warum es von Ihrer Erklärung abgewichen ist – etwa mit dem Satz, dass bestimmte Aufwendungen nicht berücksichtigt werden konnten. Lesen Sie diesen Abschnitt zuerst. Wer nur auf den Erstattungsbetrag schaut, übersieht die Stellen, an denen Geld liegen geblieben ist.

Zahlen vergleichen: Wo weicht das Finanzamt ab?

Vergleichen Sie den Bescheid Position für Position mit Ihrer Erklärung – oder mit der Ergebnisprognose, die Sie von uns erhalten haben. Typische Abweichungen:

  • Werbungskosten wurden gekürzt oder nur mit dem Pauschbetrag von 1.230 Euro angesetzt, etwa weil Homeoffice-Tage, Fahrtkosten oder Fortbildungen nicht anerkannt wurden.
  • Außergewöhnliche Belastungen bleiben unter der zumutbaren Belastung.
  • Haushaltsnahe Dienstleistungen oder Handwerkerleistungen fehlen oder wurden um Materialkosten gekürzt.
  • Kinderfreibetrag, Entlastungsbetrag für Alleinerziehende oder Unterhaltsleistungen wurden nicht berücksichtigt.
  • Die einbehaltene Lohnsteuer oder Kirchensteuer stimmt nicht mit der Lohnsteuerbescheinigung überein.

Prüfen Sie außerdem die Stammdaten: Steuernummer, Bankverbindung, Veranlagungsart, Religionszugehörigkeit.

Vorauszahlungen und Zahlungsfrist

Enthält der Bescheid eine Nachzahlung, setzt das Finanzamt oft gleichzeitig Vorauszahlungen für das laufende und die folgenden Jahre fest. Prüfen Sie, ob die Grundlage dafür noch stimmt – zum Beispiel, weil eine Nebentätigkeit weggefallen ist. Vorauszahlungen können auf Antrag herabgesetzt werden.

Beachten Sie außerdem die Zahlungsfrist der Nachzahlung, die unabhängig von der Einspruchsfrist läuft. Ein Einspruch stoppt die Zahlungspflicht nicht automatisch; dafür ist ein separater Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nötig.

Die Einspruchsfrist: ein Monat nach Bekanntgabe

Gegen den Bescheid können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Einspruch einlegen. Wird der Bescheid mit einfacher Post verschickt, gilt er nach der gesetzlichen Bekanntgabefiktion erst einige Tage nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben – aktuell am vierten Tag; fällt dieser auf ein Wochenende oder einen Feiertag, verschiebt er sich auf den nächsten Werktag. Bei elektronischer Bekanntgabe über ELSTER gelten eigene Regeln.

Verlassen Sie sich nicht auf die letzte Minute: Das Datum des Bescheids steht oben rechts – notieren Sie sich die Frist sofort. Nach Ablauf ist der Bescheid grundsätzlich bestandskräftig.

Einspruch oder schlichte Änderung?

Für einen Fehler gibt es zwei Wege:

  • Der Einspruch ist das förmliche Rechtsmittel. Das Finanzamt prüft den gesamten Bescheid neu – theoretisch auch zu Ihrem Nachteil, worauf es vorher hinweisen muss. Der Einspruch ist kostenlos, muss aber innerhalb der Frist schriftlich oder elektronisch eingehen; die Begründung kann nachgereicht werden.
  • Der Antrag auf schlichte Änderung richtet sich nur gegen einen konkret benannten Punkt, etwa eine vergessene Rechnung. Das Finanzamt ändert dann nur diese Stelle. Auch dieser Antrag muss innerhalb der Einspruchsfrist gestellt werden.

Der Einspruch ist der sicherere Weg, wenn es um Auslegungsfragen geht oder ein Rechtsstreit im Raum steht. Die schlichte Änderung eignet sich für eindeutige, unstrittige Korrekturen.

Vorbehalt der Nachprüfung und vorläufige Festsetzung

Steht im Bescheid, dass er unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergeht, kann das Finanzamt ihn bis zum Ablauf der Festsetzungsfrist jederzeit ändern – Sie aber auch: Ein Antrag auf Änderung ist dann auch nach der Einspruchsfrist möglich. Der Vermerk „vorläufig“ bezieht sich dagegen meist auf einzelne Punkte, zu denen Verfahren vor dem Bundesfinanzhof oder dem Bundesverfassungsgericht laufen. In diesen Punkten bleibt der Bescheid offen; ein eigener Einspruch ist dafür nicht nötig.

Was der Lohnsteuerhilfeverein übernimmt

Die Prüfung des Steuerbescheids gehört bei uns zum Standard: Wir gleichen jeden Bescheid mit der eingereichten Erklärung ab, erklären Ihnen Abweichungen und legen bei Bedarf fristgerecht Einspruch ein – mit Begründung, Schriftverkehr und, wenn nötig, Klage vor dem Finanzgericht. Alles im Mitgliedsbeitrag enthalten.

Hinweis: Die Beratung ist Mitgliedern im Rahmen des § 4 StBerG vorbehalten – also Arbeitnehmern, Rentnern, Pensionären und Beamten ohne gewerbliche oder selbstständige Einkünfte. Dieser Artikel ersetzt keine Beratung im Einzelfall.

FAQ

Häufige Fragen zum Steuerbescheid

Die Fragen, die uns Mitglieder zum Thema am häufigsten stellen.

Nein. Der Einspruch muss innerhalb der Frist eingehen; die Begründung können Sie nachreichen. Wichtig ist, dass Sie den Bescheid genau bezeichnen und erkennbar ist, dass Sie sich dagegen wenden.

Dieses Jahr die Steuererklärung einfach abgeben. An uns.

Analyse, Erklärung, Bescheidprüfung, Einspruch – alles im Mitgliedsbeitrag. Persönlich, telefonisch oder online aus Köln.

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