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Steuertipp

Steuererklärung für Rentner: Wer muss, wer sollte?

Immer mehr Rentner müssen eine Steuererklärung abgeben – und viele, die es nicht müssen, verschenken Geld. Wir erklären, wer betroffen ist, wie Renten besteuert werden und welche Kosten Sie geltend machen können.

Wann ist die Steuererklärung Pflicht?

Rentner sind zur Abgabe verpflichtet, wenn der Gesamtbetrag ihrer Einkünfte den Grundfreibetrag überschreitet. Dabei zählt nicht die Bruttorente, sondern nur der steuerpflichtige Teil – nach Abzug von Werbungskosten und vor Berücksichtigung von Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen. Der Grundfreibetrag wird regelmäßig angehoben; bei zusammen veranlagten Ehepaaren gilt er doppelt.

Unabhängig davon besteht eine Pflicht, wenn das Finanzamt Sie zur Abgabe auffordert oder wenn Sie neben der Rente zum Beispiel Einkünfte aus Vermietung, eine Betriebsrente mit Lohnsteuerabzug oder Arbeitslohn aus einem Nebenjob beziehen und bestimmte Grenzen überschreiten.

Der Besteuerungsanteil: Es kommt auf den Rentenbeginn an

Gesetzliche Renten werden nicht in voller Höhe besteuert. Der steuerpflichtige Anteil richtet sich nach dem Jahr des Rentenbeginns und steigt mit jedem Jahrgang: Wer 2005 oder früher in Rente ging, versteuert 50 Prozent; bei Rentenbeginn 2026 sind es bereits über 83 Prozent. Der im zweiten Rentenjahr ermittelte steuerfreie Teil wird als fester Euro-Betrag festgeschrieben – spätere Rentenerhöhungen sind deshalb voll steuerpflichtig.

Deshalb rutschen viele Rentner erst nach einigen Jahren in die Steuerpflicht, obwohl sich an ihrer Situation scheinbar nichts geändert hat.

Betriebsrenten, Pensionen und private Renten

Betriebsrenten und Pensionen von Beamten werden anders behandelt als die gesetzliche Rente: Sie gelten als Versorgungsbezüge und sind grundsätzlich voll steuerpflichtig, gemindert um Versorgungsfreibetrag und Zuschlag, die ebenfalls vom Jahr des Versorgungsbeginns abhängen. Private Rentenversicherungen werden dagegen nur mit dem Ertragsanteil besteuert, der sich nach dem Alter bei Rentenbeginn richtet. Für Riester- und Rürup-Renten gelten wieder eigene Regeln. Die Kombination mehrerer Renten macht den Fall schnell unübersichtlich – und fehleranfällig.

Diese Kosten senken Ihre Steuer

Gerade im Ruhestand fallen Ausgaben an, die das Finanzamt anerkennt:

  • Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, die von der Rente einbehalten werden – als Sonderausgaben.
  • Krankheitskosten: Zuzahlungen, Brille, Zahnersatz, Hörgerät, Medikamente, Fahrten zum Arzt – als außergewöhnliche Belastungen, soweit sie die zumutbare Belastung übersteigen.
  • Pflegekosten für sich selbst oder Angehörige, Heimkosten, der Behinderten-Pauschbetrag.
  • Haushaltsnahe Dienstleistungen wie Haushaltshilfe, Gartenpflege, Reinigung oder Betreuung: 20 Prozent der Arbeitskosten, bis zu 4.000 Euro Steuerermäßigung im Jahr.
  • Handwerkerleistungen in der eigenen Wohnung: 20 Prozent der Arbeitskosten, bis zu 1.200 Euro Steuerermäßigung.
  • Spenden und Mitgliedsbeiträge an gemeinnützige Organisationen.

Der Werbungskosten-Pauschbetrag für Rentner ist mit 102 Euro gering – höhere Kosten, etwa für Rentenberatung oder einen Rechtsstreit um die Rente, lohnen sich daher schnell.

Post vom Finanzamt: Aufforderung zur Abgabe

Die Rentenversicherung meldet Ihre Rentenbezüge elektronisch an die Finanzverwaltung. Fällt dabei eine mögliche Steuerpflicht auf, erhalten Sie eine Aufforderung – häufig gleich für mehrere zurückliegende Jahre. Dann müssen Sie abgeben, auch wenn am Ende keine Steuer anfällt.

Reagieren Sie in jedem Fall fristgerecht. Wer nicht abgibt, riskiert eine Schätzung der Besteuerungsgrundlagen und Verspätungszuschläge. Für zurückliegende Jahre erstellen wir die Erklärungen nachträglich.

Nachzahlungen vermeiden

Wer Steuern nachzahlen muss, bekommt oft gleich Vorauszahlungen für die Folgejahre festgesetzt. Das lässt sich planen: alle Freibeträge und Kosten vollständig erfassen, bei Ehepaaren Zusammen- und Einzelveranlagung vergleichen, den Altersentlastungsbetrag für Nebeneinkünfte nutzen. Wer jährlich eine Erklärung abgibt, behält den Überblick und vermeidet, dass sich Nachzahlungen für mehrere Jahre ansammeln.

Freiwillige Abgabe: Wann lohnt sich das?

Auch wer nicht verpflichtet ist, sollte rechnen: Wurde auf eine Betriebsrente oder einen Nebenjob Lohnsteuer einbehalten, gibt es sie mit der Erklärung oft ganz oder teilweise zurück. Hohe Krankheits-, Pflege- oder Handwerkerkosten wirken sich nur aus, wenn Sie sie erklären. Eine freiwillige Erklärung können Sie bis zu vier Jahre rückwirkend abgeben.

Was wir für Sie übernehmen

Wir prüfen, ob Sie abgeben müssen, erstellen die Erklärung inklusive Ergebnisprognose, erfassen alle Renten und Kosten korrekt, kontrollieren den Bescheid und legen bei Bedarf Einspruch ein – auch für zurückliegende Jahre und nach einer Aufforderung des Finanzamts.

Hinweis: Die Beratung ist Mitgliedern im Rahmen des § 4 StBerG vorbehalten – also Arbeitnehmern, Rentnern, Pensionären und Beamten ohne gewerbliche oder selbstständige Einkünfte. Dieser Artikel ersetzt keine Beratung im Einzelfall.

FAQ

Häufige Fragen von Rentnern

Die Fragen, die uns Mitglieder zum Thema am häufigsten stellen.

In der Regel nicht, solange Sie keine weiteren Einkünfte haben und das Finanzamt Sie nicht auffordert. Achtung: Rentenerhöhungen sind voll steuerpflichtig und können Sie in späteren Jahren über die Grenze bringen.

Dieses Jahr die Steuererklärung einfach abgeben. An uns.

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